Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte), - 2.
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse), - 3.
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse), - 4.
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).