Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
Anwälte zum TabakerzG

Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York

Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City