§ 14 TabakerzV - Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
(1) Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach § 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie
(2) Für die Anbringung der kombinierten Text-Bild-Warnhinweise gelten folgende Anforderungen:
- 1.
sie müssen jeweils 65 Prozent der für sie vorgesehenen Flächen einnehmen, - 2.
sie müssen, sofern sie auf Zigarettenpackungen aufgebracht werden, mindestens 44 Millimeter hoch und mindestens 52 Millimeter breit sein, - 3.
sie sind an der Oberkante anzubringen und parallel zu den übrigen Informationen auf der Packungsfläche auszurichten, - 4.
sie sind auf jeder Packung zweimal zu verwenden, - 5.
bei quaderförmigen Packungen sind sie auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite anzubringen und - 6.
bei zylinderförmigen Packungen sind sie im gleichen Abstand voneinander anzubringen.
(3) Bis zum 20. Mai 2019 können die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise wie folgt angebracht werden:
- 1.
Packungen aus Karton: auf der Rückseite direkt unterhalb des an der Oberkante angebrachten Steuerzeichens, - 2.
Packungen aus weichem Material: direkt unterhalb einer an der Oberkante beginnenden, für das Steuerzeichen vorgesehenen rechteckigen Fläche mit einer Höhe von nicht mehr als 13 Millimeter.