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TabakerzV
§ 16a TabakerzV - Erhitzte Tabakerzeugnisse
TabakerzV
§ 16a TabakerzV - Erhitzte Tabakerzeugnisse
Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,
1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,
2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.