(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
- a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens, - b)
Titrieren der Waschlauge, - c)
Handbügeln.
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
- a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens, - b)
Beseitigen von Verfleckungen, - c)
Handbügeln.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.