(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt, - 2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt, - 3.
entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert, - 4.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird, - 5.
entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 6.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht, - 7.
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 8.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt, - 9.
entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 10.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet, - 11.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, - 12.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft, - 13.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt, - 14.
entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder - 15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.