Anlage 5 TfV - (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Ziele der allgemeinen Ausbildung Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
a)
der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;
b)
der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;
c)
über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
d)
der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2.
Ausbildungsinhalte
a)
Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;
b)
Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;
g)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
h)
Grundlagen der Bahnstromversorgung;
i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;
l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
m)
Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;
n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
aa)
Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
bb)
Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,