THAMNV - Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
- § 1 THAMNV - Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
- § 2 THAMNV - Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
- § 3 THAMNV - Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
- § 4 THAMNV - Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 5 THAMNV - Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 6 THAMNV - Ordnungswidrigkeiten