(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.
(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte, - 2.
Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und über die mit diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken, - 3.
Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, - 4.
Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung, - 5.
Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen, - 6.
Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen, - 7.
Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile, - 8.
Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, Wachsens sowie Ätzens, - 9.
Kenntnisse über Vakuumtechnik, - 10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften, - 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 12.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, - 13.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, - 14.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern, - 15.
Evakuieren und Füllen von Thermometern, - 16.
Justieren von Thermometern, - 17.
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern, - 18.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.