§ 41 TierImpfStV 2006 - Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
- 1.
auf tierärztliche Verschreibung oder - 2.
unmittelbar an Tierärzte
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.