Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Tier: jedes lebende Tier; - 2.
Gatterwild: in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine; - 3.
Küken: Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf; - 4.
Betreuen: das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes; - 5.
Hausschlachtung: das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.