Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, der Anzeigende hat
- 1.
eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie des Antrags nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie - 2.
alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Anzeige und der Durchführung des Versuchsvorhabens von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind,