Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, - 2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, - 6.
entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder - 7.
entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.