(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- 1.
dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen; - 2.
dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen; - 3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister - a)
Aufzeichnungen über - aa)
die Kennzeichen, - bb)
die Abstammung und - cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten
- b)
bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über - aa)
die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos, - bb)
den Zeitpunkt der Besamung und - cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos
- 4.
wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind; - 5.
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind; - 6.
dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind; - 7.
welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden; - 8.
unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und - 9.
welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.