(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate, - 2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie - 3.
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen - a)
Produktgestaltung und -konstruktion, - b)
Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
- 4.
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen - a)
Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, - b)
Stahl- und Metallbautechnik, - c)
Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.