§ 8 TPDesign/TSysPlAusbV - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag, - 2.
Produktentwicklung, - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, - b)
Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden, - c)
Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, - d)
methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen, - e)
Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und - f)
Dokumentationen und Präsentationen erstellen
- 2.
Prüfungsvariante 1 - a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 3.
Prüfungsvariante 2 - a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; - b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen, - b)
Angaben in technischen Dokumenten erläutern, - c)
Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache, - d)
Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen, - e)
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen, - f)
technische Berechnungen durchführen, - g)
Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben, - h)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, - i)
Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und - j)
mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.