§ 13b TPG - Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben
- 1.
jeden schwerwiegenden Zwischenfall im Sinne des § 63i Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und - 2.
jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne des § 63i Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes, die bei oder nach der Übertragung der Gewebe beobachtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe im Zusammenhang stehen kann,
Anwälte zum TPG

Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden

Rechtsanwältin Constanze Knaak
47574 Goch

Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg