Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
- 1.
Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes, - 2.
die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2, - 3.
die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und - 4.
die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4