§ 2 TVMindestlohn Abfall 8 - Mindestlohn

(1) Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 10,00 Euro je Stunde, ab dem 1. Oktober 2020 10,25 Euro je Stunde und ab dem 1. Oktober 2021 10,45 Euro je Stunde.

(2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten eingerichtet sind, können die Arbeitsstunden, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer 165 Stunden in einem Kalendermonat überschreiten, auf das jeweilige Arbeitszeitkonto gebucht werden. Diese Arbeitsstunden sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung zu entgelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertguthabenauf- und abbau.

(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.