§ 4 UAGGebV 2002 - Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
Für
- 1.
den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, - 2.
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie - 3.
im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,