(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie
- 1.
ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben, - 2.
im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.