Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) - a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils von 257 auf 261 Deutsche Mark, - b)
für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten von 190 auf 193 Deutsche Mark, - c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisen von 118 auf 120 Deutsche Mark,
- 2.
der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes von 322 auf 327 Deutsche Mark.