Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwalt Roland Tralmer
72458 Albstadt

Rechtsanwalt Michael Regal
98527 Suhl

Rechtsanwalt und Notar a.D. Wolfgang Langmack
37073 Göttingen