UmwG 1995 - Umwandlungsgesetz
- Erstes Buch
Möglichkeiten von Umwandlungen - Zweites Buch
Verschmelzung - Erster Teil
Allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung - Zweiter Abschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme - § 4 UmwG 1995 - Verschmelzungsvertrag
- § 5 UmwG 1995 - Inhalt des Verschmelzungsvertrags
- § 6 UmwG 1995 - Form des Verschmelzungsvertrags
- § 7 UmwG 1995 - Kündigung des Verschmelzungsvertrags
- § 8 UmwG 1995 - Verschmelzungsbericht
- § 9 UmwG 1995 - Prüfung der Verschmelzung
- § 10 UmwG 1995 - Bestellung der Verschmelzungsprüfer
- § 11 UmwG 1995 - Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
- § 12 UmwG 1995 - Prüfungsbericht
- § 13 UmwG 1995 - Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
- § 14 UmwG 1995 - Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
- § 15 UmwG 1995 - Verbesserung des Umtauschverhältnisses
- § 16 UmwG 1995 - Anmeldung der Verschmelzung
- § 17 UmwG 1995 - Anlagen der Anmeldung
- § 18 UmwG 1995 - Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
- § 19 UmwG 1995 - Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
- § 20 UmwG 1995 - Wirkungen der Eintragung
- § 21 UmwG 1995 - Wirkung auf gegenseitige Verträge
- § 22 UmwG 1995 - Gläubigerschutz
- § 23 UmwG 1995 - Schutz der Inhaber von Sonderrechten
- § 24 UmwG 1995 - Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers
- § 25 UmwG 1995 - Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger
- § 26 UmwG 1995 - Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
- § 27 UmwG 1995 - Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
- § 28 UmwG 1995 - Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
- § 29 UmwG 1995 - Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
- § 30 UmwG 1995 - Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
- § 31 UmwG 1995 - Annahme des Angebots
- § 32 UmwG 1995 - Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
- § 33 UmwG 1995 - Anderweitige Veräußerung
- § 34 UmwG 1995 - Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
- § 35 UmwG 1995 - Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts
- Dritter Abschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Besondere Vorschriften - Erster Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften - Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften - § 39 UmwG 1995 - Ausschluß der Verschmelzung
- § 40 UmwG 1995 - Inhalt des Verschmelzungsvertrags
- § 41 UmwG 1995 - Verschmelzungsbericht
- § 42 UmwG 1995 - Unterrichtung der Gesellschafter
- § 43 UmwG 1995 - Beschluß der Gesellschafterversammlung
- § 44 UmwG 1995 - Prüfung der Verschmelzung
- § 45 UmwG 1995 - Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
- Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme - § 46 UmwG 1995 - Inhalt des Verschmelzungsvertrags
- § 47 UmwG 1995 - Unterrichtung der Gesellschafter
- § 48 UmwG 1995 - Prüfung der Verschmelzung
- § 49 UmwG 1995 - Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
- § 50 UmwG 1995 - Beschluß der Gesellschafterversammlung
- § 51 UmwG 1995 - Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen
- § 52 UmwG 1995 - Anmeldung der Verschmelzung
- § 53 UmwG 1995 - Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
- § 54 UmwG 1995 - Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
- § 55 UmwG 1995 - Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
- Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften - Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme - § 60 UmwG 1995 - Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
- § 61 UmwG 1995 - Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
- § 62 UmwG 1995 - Konzernverschmelzungen
- § 63 UmwG 1995 - Vorbereitung der Hauptversammlung
- § 64 UmwG 1995 - Durchführung der Hauptversammlung
- § 65 UmwG 1995 - Beschluß der Hauptversammlung
- § 66 UmwG 1995 - Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
- § 67 UmwG 1995 - Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
- § 68 UmwG 1995 - Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
- § 69 UmwG 1995 - Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
- § 70 UmwG 1995 - Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
- § 71 UmwG 1995 - Bestellung eines Treuhänders
- § 72 UmwG 1995 - Umtausch von Aktien
- Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
- Erster Unterabschnitt
- Vierter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien - Fünfter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften - Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme - § 79 UmwG 1995 - Möglichkeit der Verschmelzung
- § 80 UmwG 1995 - Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
- § 81 UmwG 1995 - Gutachten des Prüfungsverbandes
- § 82 UmwG 1995 - Vorbereitung der Generalversammlung
- § 83 UmwG 1995 - Durchführung der Generalversammlung
- § 84 UmwG 1995 - Beschluß der Generalversammlung
- § 85 UmwG 1995 - Verbesserung des Umtauschverhältnisses
- § 86 UmwG 1995 - Anlagen der Anmeldung
- § 87 UmwG 1995 - Anteilstausch
- § 88 UmwG 1995 - Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
- § 89 UmwG 1995 - Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung
- § 90 UmwG 1995 - Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
- § 91 UmwG 1995 - Form und Frist der Ausschlagung
- § 92 UmwG 1995 - Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste
- § 93 UmwG 1995 - Auseinandersetzung
- § 94 UmwG 1995 - Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
- § 95 UmwG 1995 - Fortdauer der Nachschußpflicht
- Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
- Erster Unterabschnitt
- Sechster Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine - § 99 UmwG 1995 - Möglichkeit der Verschmelzung
- § 100 UmwG 1995 - Prüfung der Verschmelzung
- § 101 UmwG 1995 - Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- § 102 UmwG 1995 - Durchführung der Mitgliederversammlung
- § 103 UmwG 1995 - Beschluß der Mitgliederversammlung
- § 104 UmwG 1995 - Bekanntmachung der Verschmelzung
- § 104a UmwG 1995 - Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
- Siebenter Abschnitt
Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände - Achter Abschnitt
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Erster Unterabschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung - Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme - Dritter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung - Vierter Unterabschnitt
Verschmelzung kleinerer Vereine
- Erster Unterabschnitt
- Neunter Abschnitt
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters - Zehnter Abschnitt
Grenzüberschreitende Verschmelzung - § 122a UmwG 1995 - Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 122b UmwG 1995 - Verschmelzungsfähige Gesellschaften
- § 122c UmwG 1995 - Verschmelzungsplan
- § 122d UmwG 1995 - Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
- § 122e UmwG 1995 - Verschmelzungsbericht
- § 122f UmwG 1995 - Verschmelzungsprüfung
- § 122g UmwG 1995 - Zustimmung der Anteilsinhaber
- § 122h UmwG 1995 - Verbesserung des Umtauschverhältnisses
- § 122i UmwG 1995 - Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
- § 122j UmwG 1995 - Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
- § 122k UmwG 1995 - Verschmelzungsbescheinigung
- § 122l UmwG 1995 - Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung
- § 122m UmwG 1995 - Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
- Erster Abschnitt
- Erster Teil
- Drittes Buch
Spaltung - Erster Teil
Allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt
Möglichkeit der Spaltung - Zweiter Abschnitt
Spaltung zur Aufnahme - § 126 UmwG 1995 - Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
- § 127 UmwG 1995 - Spaltungsbericht
- § 128 UmwG 1995 - Zustimmung zur Spaltung in Sonderfällen
- § 129 UmwG 1995 - Anmeldung der Spaltung
- § 130 UmwG 1995 - Eintragung der Spaltung
- § 131 UmwG 1995 - Wirkungen der Eintragung
- § 132 UmwG 1995 - (weggefallen)
- § 133 UmwG 1995 - Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
- § 134 UmwG 1995 - Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
- Dritter Abschnitt
Spaltung zur Neugründung
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Besondere Vorschriften - Erster Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Zweiter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - § 141 UmwG 1995 - Ausschluss der Spaltung
- § 142 UmwG 1995 - Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht
- § 143 UmwG 1995 - Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
- § 144 UmwG 1995 - Gründungsbericht und Gründungsprüfung
- § 145 UmwG 1995 - Herabsetzung des Grundkapitals
- § 146 UmwG 1995 - Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
- Dritter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften - Vierter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine - Fünfter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände - Sechster Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Siebenter Abschnitt
Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns - Erster Unterabschnitt
Möglichkeit der Ausgliederung - Zweiter Unterabschnitt
Ausgliederung zur Aufnahme - Dritter Unterabschnitt
Ausgliederung zur Neugründung
- Erster Unterabschnitt
- Achter Abschnitt
Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen - § 161 UmwG 1995 - Möglichkeit der Ausgliederung
- § 162 UmwG 1995 - Ausgliederungsbericht
- § 163 UmwG 1995 - Beschluß über den Vertrag
- § 164 UmwG 1995 - Genehmigung der Ausgliederung
- § 165 UmwG 1995 - Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
- § 166 UmwG 1995 - Haftung der Stiftung
- § 167 UmwG 1995 - Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
- Neunter Abschnitt
Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften - § 168 UmwG 1995 - Möglichkeit der Ausgliederung
- § 169 UmwG 1995 - Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluß
- § 170 UmwG 1995 - Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
- § 171 UmwG 1995 - Wirksamwerden der Ausgliederung
- § 172 UmwG 1995 - Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
- § 173 UmwG 1995 - Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
- Erster Abschnitt
- Erster Teil
- Viertes Buch
Vermögensübertragung - Erster Teil
Möglichkeit der Vermögensübertragung - Zweiter Teil
Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand - Erster Abschnitt
Vollübertragung - Zweiter Abschnitt
Teilübertragung
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen - Erster Abschnitt
Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen - Erster Unterabschnitt
Vollübertragung - Zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen - Erster Unterabschnitt
Vollübertragung - Zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen - Vierter Abschnitt
Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Erster Unterabschnitt
Vollübertragung - Zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Erster Teil
- Fünftes Buch
Formwechsel - Erster Teil
Allgemeine Vorschriften - § 190 UmwG 1995 - Allgemeiner Anwendungsbereich
- § 191 UmwG 1995 - Einbezogene Rechtsträger
- § 192 UmwG 1995 - Umwandlungsbericht
- § 193 UmwG 1995 - Umwandlungsbeschluß
- § 194 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 195 UmwG 1995 - Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- § 196 UmwG 1995 - Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
- § 197 UmwG 1995 - Anzuwendende Gründungsvorschriften
- § 198 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 199 UmwG 1995 - Anlagen der Anmeldung
- § 200 UmwG 1995 - Firma oder Name des Rechtsträgers
- § 201 UmwG 1995 - Bekanntmachung des Formwechsels
- § 202 UmwG 1995 - Wirkungen der Eintragung
- § 203 UmwG 1995 - Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern
- § 204 UmwG 1995 - Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
- § 205 UmwG 1995 - Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers
- § 206 UmwG 1995 - Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
- § 207 UmwG 1995 - Angebot der Barabfindung
- § 208 UmwG 1995 - Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
- § 209 UmwG 1995 - Annahme des Angebots
- § 210 UmwG 1995 - Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- § 211 UmwG 1995 - Anderweitige Veräußerung
- § 212 UmwG 1995 - Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
- § 213 UmwG 1995 - Unbekannte Aktionäre
- Zweiter Teil
Besondere Vorschriften - Erster Abschnitt
Formwechsel von Personengesellschaften - Erster Unterabschnitt
Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften - § 214 UmwG 1995 - Möglichkeit des Formwechsels
- § 215 UmwG 1995 - Umwandlungsbericht
- § 216 UmwG 1995 - Unterrichtung der Gesellschafter
- § 217 UmwG 1995 - Beschluß der Gesellschafterversammlung
- § 218 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 219 UmwG 1995 - Rechtsstellung als Gründer
- § 220 UmwG 1995 - Kapitalschutz
- § 221 UmwG 1995 - Beitritt persönlich haftender Gesellschafter
- § 222 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 223 UmwG 1995 - Anlagen der Anmeldung
- § 224 UmwG 1995 - Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
- § 225 UmwG 1995 - Prüfung des Abfindungsangebots
- Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Formwechsel von Kapitalgesellschaften - Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel in eine Personengesellschaft - § 228 UmwG 1995 - Möglichkeit des Formwechsels
- § 229 UmwG 1995 - (weggefallen)
- § 230 UmwG 1995 - Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 231 UmwG 1995 - Mitteilung des Abfindungsangebots
- § 232 UmwG 1995 - Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 233 UmwG 1995 - Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 234 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 235 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 236 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 237 UmwG 1995 - Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
- Dritter Unterabschnitt
Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform - § 238 UmwG 1995 - Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 239 UmwG 1995 - Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 240 UmwG 1995 - Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 241 UmwG 1995 - Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- § 242 UmwG 1995 - Zustimmungserfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 243 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 244 UmwG 1995 - Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß, Gesellschaftsvertrag
- § 245 UmwG 1995 - Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz
- § 246 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 247 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 248 UmwG 1995 - Umtausch der Anteile
- § 249 UmwG 1995 - Gläubigerschutz
- § 250 UmwG 1995 - Nicht anzuwendende Vorschriften
- Vierter Unterabschnitt
Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft - § 251 UmwG 1995 - Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 252 UmwG 1995 - Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
- § 253 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 254 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 255 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 256 UmwG 1995 - Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
- § 257 UmwG 1995 - Gläubigerschutz
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Formwechsel eingetragener Genossenschaften - § 258 UmwG 1995 - Möglichkeit des Formwechsels
- § 259 UmwG 1995 - Gutachten des Prüfungsverbandes
- § 260 UmwG 1995 - Vorbereitung der Generalversammlung
- § 261 UmwG 1995 - Durchführung der Generalversammlung
- § 262 UmwG 1995 - Beschluß der Generalversammlung
- § 263 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 264 UmwG 1995 - Kapitalschutz
- § 265 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 266 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 267 UmwG 1995 - Benachrichtigung der Anteilsinhaber
- § 268 UmwG 1995 - Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien
- § 269 UmwG 1995 - Hauptversammlungsbeschlüsse, genehmigtes Kapital
- § 270 UmwG 1995 - Abfindungsangebot
- § 271 UmwG 1995 - Fortdauer der Nachschußpflicht
- Vierter Abschnitt
Formwechsel rechtsfähiger Vereine - Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft - § 273 UmwG 1995 - Möglichkeit des Formwechsels
- § 274 UmwG 1995 - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- § 275 UmwG 1995 - Beschluß der Mitgliederversammlung
- § 276 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 277 UmwG 1995 - Kapitalschutz
- § 278 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 279 UmwG 1995 - (weggefallen)
- § 280 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 281 UmwG 1995 - Benachrichtigung der Anteilsinhaber, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 282 UmwG 1995 - Abfindungsangebot
- Dritter Unterabschnitt
Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft - § 283 UmwG 1995 - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- § 284 UmwG 1995 - Beschluß der Mitgliederversammlung
- § 285 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 286 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 287 UmwG 1995 - (weggefallen)
- § 288 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 289 UmwG 1995 - Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
- § 290 UmwG 1995 - Abfindungsangebot
- Erster Unterabschnitt
- Fünfter Abschnitt
Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - § 291 UmwG 1995 - Möglichkeit des Formwechsels
- § 292 UmwG 1995 - Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
- § 293 UmwG 1995 - Beschluß der obersten Vertretung
- § 294 UmwG 1995 - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
- § 295 UmwG 1995 - Kapitalschutz
- § 296 UmwG 1995 - Anmeldung des Formwechsels
- § 297 UmwG 1995 - (weggefallen)
- § 298 UmwG 1995 - Wirkungen des Formwechsels
- § 299 UmwG 1995 - Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 300 UmwG 1995 - Abfindungsangebot
- Sechster Abschnitt
Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Erster Abschnitt
- Erster Teil
- Sechstes Buch
Strafvorschriften und Zwangsgelder - Siebentes Buch
Übergangs- und Schlußvorschriften - § 317 UmwG 1995 - Umwandlung alter juristischer Personen
- § 318 UmwG 1995 - Eingeleitete Umwandlungen. Umstellung auf den Euro
- § 319 UmwG 1995 - Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
- § 320 UmwG 1995 - Aufhebung des Umwandlungsgesetzes 1969
- § 321 UmwG 1995 - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- § 322 UmwG 1995 - Gemeinsamer Betrieb
- § 323 UmwG 1995 - Kündigungsrechtliche Stellung
- § 324 UmwG 1995 - Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 325 UmwG 1995 - Mitbestimmungsbeibehaltung
Die wichtigsten Fragen zum UmwG 1995
Was ist das Umwandlungsgesetz?
Das Umwandlungsgesetz regelt die Umwandlung von Rechtsträgern.
Was ist eine Umwandlung?
Mögliche Formen der Umwandlung sind Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel.
Wann ist eine Umwandlung möglich?
Eine Umwandlung kommt infrage, wenn Unternehmen zusammengeschlossen oder verkauft werden sollen, Umstrukturierungen anstehen oder die Nachfolge geplant wird.
Über das UmwG 1995
Was ist das UmwG?Das Umwandlungsgesetz, kurz UmwG, trat am 1. Januar 1995 in Kraft und ist Teil des Gesellschaftsrechts. Es behandelt die Umwandlung von Rechtsträgern. Rechtsträger kann dabei z. B. ein Unternehmen, ein Verein, ein Verband oder eine Genossenschaft sein.
Mögliche Formen der Umwandlung sind:
- Verschmelzung
- Spaltung
- Vermögensübertragung
- Formwechsel
Was steht im UmwG?
Das UmwG ist eines der umfangreicheren deutschen Gesetze und besteht aus sieben Büchern. Das erste Buch benennt in § 1 die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung. Danach folgen in Buch 2 bis 5 alle Regelungen zu den verschiedenen Arten der Umwandlung: Verschmelzung (§§ 2–122l), Spaltung (§§ 123–173), Vermögensübertragung (§§ 174–189) und Formwechsel (§§ 190–304). Nach den weggefallenen §§ 305–312 folgen im sechsten Buch strafrechtliche Aspekte (§§ 313–316), die das UmwG auch Teil des Nebenstrafrechts machen. Im siebten Buch finden sich Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 317–325).
1. Möglichkeit: Verschmelzung
Bei der Verschmelzung, auch Fusion genannt, wird das gesamte Vermögen auf einen anderen Rechtsträger (bestehend oder neu gegründet) übertragen. Der übertragende Rechtsträger erlischt dabei. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Verschmelzung zur Aufnahme
Durch einen Verschmelzungsvertrag wird das Vermögen von A auf B übertragen. Die Anteilseigner von A erhalten im Austausch Anteile von B; A besteht nicht weiter.
Verschmelzung zur Neugründung
Durch einen Verschmelzungsvertrag übertragen A und B ihr Vermögen auf das gleichzeitig neu gegründete C. Die Anteilseigner von A und B sind an C beteiligt; A und B bestehen nicht weiter.
2. Möglichkeit: Spaltung
Die Möglichkeit der Spaltung sieht drei Formen vor:
Aufspaltung
Durch die Spaltung teilt A das Gesamtvermögen auf und überträgt es auf mindestens zwei bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger. Im Gegenzug erhalten die Anteilseigner von A Anteile der übernehmenden Rechtsträger; A besteht nicht weiter.
Abspaltung
Im Gegensatz zur Aufspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger A bei der Abspaltung weiter bestehen. A teilt hier nur einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere andere Rechtsträger auf. Wie bei der Aufspaltung erhalten die Anteilseigner von A Anteile der übernehmenden Rechtsträger.
Ausgliederung
Bei der Ausgliederung besteht A als übertragender Rechtsträger ebenfalls fort. Der Unterschied zur Abspaltung ist, dass die Anteilseigner von A hier keine Anteile der übernehmenden Rechtsträger erhalten, sondern diese direkt dem Rechtsträger A zugutekommen. Eine Ausgliederung ist z. B. häufig bei der Neugründung eines Tochterunternehmens der Fall.
3. Möglichkeit: Vermögensübertragung
Bei der Vermögensübertragung kommen zwei Formen in Betracht:
Vollübertragung
Hier wird das gesamte Vermögen von A auf einen anderen schon bestehenden Rechtsträger B übertragen. Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber von A eine Entschädigung, aber nicht in Form von Anteilen. A wird dabei aufgelöst und besteht nicht weiter.
Teilübertragung
Bei dieser Variante wird das gesamte Vermögen von A durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung auf einen oder mehrere bereits bestehende Rechtsträger übertragen. Die Anteilseigner von A enthalten eine Gegenleistung wie bei der Vollübertragung; A besteht nicht weiter.
4. Möglichkeit: Formwechsel
Durch einen Formwechsel erhält ein Rechtsträger eine andere Rechtsform. Als Ausgangs-Rechtsform sind dabei möglich:
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG)
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
- eingetragene Genossenschaften (eG)
- rechtsfähige Vereine (e. V.)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, AdöR)
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG)
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
- eingetragene Genossenschaften (eG)