Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Umwandlungsbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwalt Dr. Heinrich Steinführer
04157 Leipzig

Rechtsanwalt Alexander Ritzer
80336 München

Rechtsanwalt Jürgen Beier
97072 Würzburg