Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwalt Harald Obermeier
14163 Berlin

Rechtsanwalt Felix Wiedmann
79102 Freiburg im Breisgau

Rechtsanwalt Adolf Clemens Erhart
67061 Ludwigshafen am Rhein