Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwältin Diana Ebert
65760 Eschborn

Rechtsanwalt Peter Horacek
71083 Herrenberg

Rechtsanwalt Sebastian Strohmeier
25980 Sylt