Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
über die Anwendung des Abkommens auf - a)
die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, - b)
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind, - c)
Einrichtungen anderer Staaten;
- 2.
über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an - a)
die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen, - b)
die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten, - c)
die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten, - d)
die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen.