§ 4 USG 2020 - Ruhen der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.