§ 5 VAGEWGDG 3

(1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden.

(2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.

(3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossen worden sind.