(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Gravieren nach vorgegebener Zeichnung, - 2.
Auftragen von Ornamenten, - 3.
Punzieren nach vorgegebener Zeichnung, - 4.
Radieren auf Gold und Silber, - 5.
Lasieren, - 6.
Ausführen einer Brokatmalerei, - 7.
Marmorieren, - 8.
Ausführen von Pinselschriften, - 9.
Ölvergolden, - 10.
Ausführen einer Goldgrundmalerei.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.