(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werbemaßnahmen einzusetzen, - 2.
Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen, - 3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und - 4.
verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.