§ 7 VersAusglG - Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

Anwälte zum VersAusglG

Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt
Rechtsanwalt Martin Weinhardt 84111 Salt Lake City
Profil-Bild Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez 1000, 507 Panama-Stadt