§ 11 VersFinKflAusbV - Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“
(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern, - 2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen, - 3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen, - 4.
Angebote zu erstellen, - 5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen, - 6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und - 7.
Versicherungsfälle zu regulieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung, - 2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen, - 3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege, - 4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und - 5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum, - 2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung, - 3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen, - 4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege, - 5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder - 6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.