§ 8 VollstrAbkGBRAG

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.