§ 4 VoZählG 1987 - Laufende Nummern und Ordnungsnummern

Die auf den Erhebungsvordrucken ausgedruckten laufenden Nummern und die im Erhebungsverfahren zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Nummern (Ordnungsnummern) dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Wohnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit enthalten.