(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu entrichten.
(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Anwälte zum VStG 1974

Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York

Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City