(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“, - 2.
im Prüfungsteil „Betriebliches Management“: - a)
in der Situationsaufgabe und - b)
in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs,
- 3.
in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“, - 2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sowie - 3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ mit 25 Prozent, - 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ mit 25 Prozent und - 3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ mit 50 Prozent.