Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen
- 1.
zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden, - 2.
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen, - 3.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt, - 4.
zum Verfahren nach § 6 Absatz 2, - 5.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9, - 6.
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13, - 7.
zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.