Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
- 1.
Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, - 2.
Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang, - 3.
Deckung des Bedarfs an Löschwasser