§ 18 WaStrÜbgVtr

1. Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten an den übergehenden Wasserstraßen fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage des Reichs entgegenstehen.

2. Als begonnene Bauten im Sinne dieser Bestimmung gelten die in der Zusammenstellung - Anlage B - enthaltenen Bauausführungen.