§ 5 WaStrÜbgVtr

Das Reich tritt in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen begründen. Der Eintritt des Reichs hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern der Länder.