WismutAGAbkG - Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

  • Art 1

    Dem in Chemnitz am 16. Mai 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

    Zustimmung zum Abkommen
  • Art 2

    Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

  • Art 3

    Spaltung der Wismut GmbH im Aufbau oder der Wismut GmbH

  • Art 4

    Bilanz- und Steuerrecht

  • Art 5

    Bergbauberechtigung, Strahlenschutzerlaubnisse und -zulassungen

  • Art 6

    Vermögen

  • Art 7

    (1) Die Behörden, die Aufgaben oder Unterlagen der ehemaligen Abteilungen für Wismutangelegenheiten übernommen haben, übergeben ihre Unterlagen der Wismut GmbH im Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern zur weiteren Auswertung, soweit sie für die Rekultivierung und Sanierung der Betriebsflächen sowie zur Bestimmung des Betriebsvermögens erforderlich sind. Sind in den Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, so besteht die Übermittlungspflicht nach Satz 1 nur, soweit die Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen und soweit nicht besondere gesetzliche Verwendungsregelungen vorgehen. Das Unternehmen hat derartige Unterlagen geordnet 10 Jahre ab Übernahme aufzubewahren und sie nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist der betreffenden Behörde zur Rücknahme anzubieten. Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren läuft jedoch nicht ab, soweit und solange derartige Unterlagen für die Besorgung von Angelegenheiten aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einschließlich der Abwicklung des Uranbergbaus oder der Aufbereitung sowie der damit verbundenen Entsorgung und Rekultivierung von Gelände erforderlich sind. Satz 1 findet keine Anwendung auf Behörden, die Aufgaben nach dem Atomgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) oder der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzbecken und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347) oder Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz wahrnehmen.

    (2) Die Behörden können von der Wismut GmbH im Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern die Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, für welche Zwecke die Unterlagen benötigt werden. Die Behörden können die Vorlage der betreffenden Unterlagen an Amts Stelle verlangen oder sie bei der Wismut GmbH im Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern einsehen.

    Übergabe von Unterlagen
  • Art 8

    Für den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Steuern erhoben.

    Befreiung von Kosten und Steuern
  • Art 9

    In den Fällen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz kann sich der Bundesrechnungshof zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 Haushaltsgrundsätzegesetz auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen.

    Prüfung durch Bundesrechnungshof
  • Art 10

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

    Inkrafttreten