(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
- a)
im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: - 1.
Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim - 2.
Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode - 3.
Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel - 4.
Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold - 5.
Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg - 6.
Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main - 7.
Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg - 8.
Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle - 9.
Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach - 10.
...
- b)
im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen: - 11.
Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe - 12.
... - 13.
Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
- c)
im Bereich des Bundesministeriums des Innern: - 14.
Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
- d)
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: - 15.
Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" - 16.
Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.