(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Namen der wählbaren Bewerber, - 3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, - 4.
die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und - 5.
die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.