(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Anwälte zum ZPO

Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Barrister & Solicitor Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto

Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland