(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Stellen:
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund, - 2.
die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., - 3.
den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V., - 4.
die Stiftung Warentest, - 5.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und - 6.
das Bundesministerium der Finanzen.