(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2 ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:
- 1.
Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Systeme ausführen und Prüfprotokolle erstellen: - a)
elektronische Motormanagement-Systeme unter Einbeziehung der Abgaszusammensetzung, - b)
elektronische Zündsysteme, - c)
Ladesysteme, - d)
Gemischaufbereitungssysteme, - e)
hydraulische Bremssysteme mit Anti-Blockier-System, - f)
elektronische Kommunikations- oder Navigationssysteme, - g)
elektronische Fahrwerkkontrollsysteme;
- 2.
Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Systeme, Baugruppen oder Bauteile von nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirädern ausführen und Prüfprotokolle erstellen: - a)
Schaltungssysteme und Kraftübertragung, - b)
Bremssysteme, - c)
gefederte Radaufhängungen, - d)
Hilfsantriebe durch Elektro- oder Verbrennungsmotoren;
- 3.
Instandhaltung am Zwei- oder Dreirad nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.