

Wer nicht kämpft, hat schon verloren - getreu nach diesem Motto stehe ich Ihnen zur Seite!
- Fachanwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
- Erbrecht
- Forderungseinzug & Inkassorecht
Über mich
Kompetent und vor allem pragmatisch stehe ich Ihnen in den Schwerpunkten meiner Tätigkeit als Ansprechpartner in meinen Büroräumen in Kiel zur Seite. Ich berate Sie eingehend über Ihre Rechte, prüfe Ihre Ansprüche detailliert und zeige Ihnen, wie Sie sich gegenüber dem Konfliktpartner erfolgreich durchsetzen können. Besuchen Sie mich gerne in meiner Kanzlei.
Wegen Corona: Rechtsberatung auch per Skype oder Facetime
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Erstberatungen und Mandantenbesprechungen bei Rechtsanwalt Lars Otte jetzt auch per Skype oder FaceTime möglich! Einfach telefonisch, per Mail oder über das Kontaktformular einen Besprechungstermin anfragen. Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer oder Ihren Skype-Benutzername an. Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Telefontermine zu vereinbaren.
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Wenden Sie sich bei Streitigkeiten rund um das Mietverhältnis jederzeit an mich! Ich unterstütze Sie etwa, wenn Ihr Vermieter eine Kündigung ausspricht, Räumungsklage erhebt oder schon seit Monaten die Kaution einbehält. Machen Sie in solchen und anderen Streitsituationen stets von Ihren Rechten Gebrauch und nehmen Sie mithilfe eines Anwalts Einfluss auf die Situation.
Bei Erhalt einer Kündigung oder bei Zustellung einer Räumungsklage dürfen Mieter keine Zeit verlieren, um wichtige, unumkehrbare Fristen nicht zu versäumen. Ob die Kündigung auf vermeintlichen Zahlungsverzug, Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung gestützt wird: In Zeiten von Wohnungsknappheit, steigender Mieten und Gentrifizierung beliebter Wohnquartiere sollten Mieter in jedem Fall die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung oder die Zulässigkeit und Begründetheit einer bereits zugestellten Räumungsklage anwaltlich prüfen lassen.
Mieter sind grundsätzlich durch die mietschutzrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gut geschützt. Dieser Schutz ist in manchen Fällen begrenzt, Vermieter können Mietverhältnisse durchaus fristlos kündigen, wenn sie dafür einen wichtigen Grund haben, und fristgemäß kündigen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des BGB vorliegen.
Eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges (Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten), wenn es beispielsweise bei der Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrages oder beim Vermieterwechsel beim jobcenter zu Verzögerungen gekommen ist, kann noch bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage durch Ausgleich der offenen Mieten einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren geheilt werden. Dieser Schutz greift grundsätzlich nicht bei einer zeitgleich wegen Zahlungsverzuges ordentlich ausgesprochenen Kündigung (Zahlungrückstand mehr als eine Monatsmiete). Im Einzelfall, nämlich dann, wenn das Festhalten an der ordentlichen Kündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters darstellen würde, bestehen Chancen, dass sich der Mieter auch hiergegen wehren kann. Der bislang reibungslose Ablauf eines Mietverhältnis kann hierfür ein wichtiges Indiz darstellen.
Nicht selten wird Mietern eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen, obwohl ein ernsthafter Nutzungswille an der Wohnung des Vermieters oder einer seiner Bedarfspersonen nicht besteht. Hier gilt es für den anstehenden Räumungs- oder sich möglicherweise daran anschließenden Schadensersatzprozesses des Mieters Beweismittel und Indizien dafür, das der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war (ist), zu sichern. Gleiches gilt für eine ausgesprochene Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung.
Es gibt eine Vielzahl von Kündigungen, deren Wirksamkeit nur von einer fachlich kompetenten Stelle beurteilt werden können. Hier bietet sich eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Fachanwalt an. Zur Vermeidung von grundsätzlichen Interessenkonflikten sollte von Mietern ein "Mieteranwalt" gewählt werden.
Im Rahmen des Mietrechts bin ich gerne auch bei Auseinandersetzungen bezüglich der Hausordnung, der Kündigung des Mietverhältnisses (etwa wegen Eigenbedarfs) oder sonstigen Konflikten da. Sprechen Sie mich an!
Erbrecht
Eine individuelle Vorsorge ist unerlässlich, um Ihre Interessen für den Erbfall effektiv zu gewährleisten. Ich unterstütze Sie daher umfassend bei der Anfertigung Ihrer letztwilligen Verfügung, z. B. eines Testaments oder Erbvertrags, und berate Sie eingehend zu den Möglichkeiten von Vermächtnissen und Auflagen. Nach dem Erbfall trete ich ebenfalls für Ihre Interessen ein, übernehme die Testamentsvollstreckung sowie die Abwehr oder Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, setze Erbengemeinschaften auseinander oder informiere Sie zur Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft.
Gerne können Sie mich direkt über das anwalt.de-Profil kontaktieren oder sich über die angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.
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Rechtstipps 1

Bei Erhalt einer Kündigung oder bei Zustellung einer Räumungsklage dürfen Mieter keine Zeit verlieren, um wichtige, unumkehrbare Fristen nicht zu versäumen. Ob die Kündigung auf vermeintlichen…
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