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§ 19 VVG: Anzeigepflicht bei Vertragsschluss und Informationspflicht des Versicherers

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Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG bei Vertragsschluss genau beachten - aber auch Einhaltung der Hinweispflicht des Versicherers prüfen!

Beim Neuabschluss eines Versicherungsvertrages muss der Versicherungsnehmer im Antrag diverse Fragen der Versicherung zur Risikoeinschätzung beantworten. In der PKV (Private Krankenversicherung) sind das Fragen nach Vorerkrankungen, anderweitigen Behandlungen, früheren Krankenhausaufenthalten etc. Er ist im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gehalten, die für den Versicherer wichtigen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Anzeigepflicht, so kann der Versicherer die Rechte aus § 19 VVG ausüben. Diese gehen - je nach Art des Verstoßes und Umfang des Verschuldens - auf Anfechtung, Kündigung oder einseitige Vertragsanpassung (z. B. Vertragsfortsetzung unter Ausschluss eines Krankheitsrisikos, zu dem der Antragsteller falsche Angaben machte).

Beim Ausfüllen eines Versicherungsantrages ist daher große Sorgfalt geboten! Der Versicherungsnehmer muss seine Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG ernst nehmen!

Andererseits muss auch der Versicherer gemäß § 19 VVG sorgfältig und deutlich auf das Risiko und die Rechtsfolgen von fehlerhaften Angaben im Antrag hinweisen. Verletzt er diese Hinweispflicht in formaler oder inhaltlicher Hinsicht, so hat dies nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherer!

Im Streitfall - also wenn sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beruft - lohnt es sich, dies genauer zu überprüfen.

Denn die Hinweise des Versicherers müssen formell klar sein: Sie müssen drucktechnisch hervorgehoben und so gestaltet sein, dass man sie nicht überliest.

Und sie müssen inhaltlich exakt und für einen Laien zweifelsfrei verständlich sein.

Daran kann es in der Praxis manchmal hapern!

Wenn die Hinweise diesen Vorgaben (teilweise) nicht genügen, so geht die Fehlerfolge nach 2 Urteilen des LG Dortmund (24.02.2011 und 10.03.2011) zulasten des Versicherers: Er kann keines seiner Rechte aus § 19 VVG ausüben. Die Folge fehlerhafter Hinweise beschränkt sich demnach nicht auf gerade das Recht, über das der Versicherer nicht rechtmäßig informiert hat.


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